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Mit dem Frühling kommt das Ungeziefer – Doch wer zahlt eigentlich eine Schädlingsbekämpfung?


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Käfer, Fliegen, Mäuse oder Ratten, später dann Wespen und Hornissen. All diese Insekten und Nagetiere werden nun mit den wärmeren Tagen sehr aktiv. Die, die sich in Häusern ein Quartier zur Überwinterung gesucht hatten, wollen raus, andere sind auf der Suche nach einem ruhigen Ort zum Nestbau oder Eiablage. Aber wer zahlt eigentlich für den Fall, dass es im Haus oder der Wohnung zu einem Schädlingsbefall kommt und ein Kammerjäger zur Hilfe geholt werden muss? Die rechtliche Klärung ist hierbei nie ganz einfach. Versuchen wir uns einen Überblick zu verschaffen.

Schädlingsbekämpfung in Mietverhältnissen: Wer trägt die Kosten?

Schädlingsbefall in Mietwohnungen kann schnell zu einem Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter werden. Rechtlich gesehen wird das Thema Schädlingsbekämpfung unterschiedlich gehandhabt, oft abhängig von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen. Während Vermieter sich fragen, wer die Kosten für die Bekämpfung trägt, interessieren sich Mieter für ihr Recht auf Mietminderung.

Unterschieden wird zwischen „Ungeziefer“, also unerwünschten Tieren wie Mäusen, Ratten oder Kakerlaken, die entweder Ekel erregen oder Krankheiten übertragen können, und „Schädlingen“, die materiellen Schaden anrichten. Der Vermieter muss grundsätzlich einen schädlingsfreien Wohnraum garantieren. Gleichzeitig sind Mieter verpflichtet, die Wohnung so zu pflegen, dass Schädlingsbefall vermieden wird.

Gemäß § 823 BGB muss derjenige, der einen Schaden verursacht – in diesem Fall Schädlingsbefall – den entstandenen Schaden ersetzen. Das bedeutet, dass Vermieter unter Umständen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung vom Mieter zurückfordern können, während Mieter bei Vorliegen eines Schädlingsbefalls das Recht auf Mietminderung haben.

Verantwortung und Haftung bei Schädlingsbefall in Mietobjekten

Die Klärung der Haftungsfrage bei Schädlingsbefall in Mietwohnungen hängt nicht nur vom Verschulden ab, sondern berücksichtigt auch, wer den Befall verursacht hat. Grundsätzlich muss der Vermieter für die Kosten einer akuten Schädlingsbekämpfung aufkommen, um seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nachzukommen. Bei einem langfristigen Schädlingsproblem wird die Kostenübernahme allerdings an zwei Bedingungen geknüpft: Der Mieter darf den Befall weder selbst verursacht noch durch sein Verhalten begünstigt haben, und er muss den Vermieter umgehend über den Befall informieren.

Erfüllen Mieter diese Anforderungen, trägt in der Regel der Vermieter die finanzielle Last des Schädlingsbefalls. Sollte allerdings unklar sein, wer für den Befall verantwortlich ist, obliegt es ebenfalls dem Vermieter, die Kosten für die Schädlingsbekämpfung zu tragen. Haben Sie hierzu als Mieter oder Vermieter Fragen, können Sie sich unter www.ra-kotz.de weitere Informationen einholen.

Notwendigkeit einer Fristsetzung bei Schädlingsbefall für Mietminderung

Neben der Pflicht, den Vermieter über einen Schädlingsbefall zu informieren, muss der Mieter diesem auch eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Erst wenn der Vermieter den Schädlingsbefall innerhalb dieser Frist nicht oder nur unzureichend bekämpft, steht dem Mieter das Recht auf eine angemessene Mietminderung zu. Diese Option ist insbesondere dann gegeben, wenn die Nutzung der Wohnung durch den Befall erheblich beeinträchtigt wird.

Ein einmaliger oder vorübergehender Befall berechtigt jedoch nicht zu einer Minderung. Bestehen bleibt das Minderungsrecht bei anhaltendem Befall, wobei sich die Höhe der Minderung nach der Schwere und Dauer des Befalls sowie nach der Rechtsprechung richtet. Beispiele für mögliche Mietminderungen umfassen bis zu 100% bei Mäusebefall in der Stadt, 10% bei Mäusen auf dem Land, bis zu 80% bei Rattenbefall, 25% bei erheblichem Mottenbefall, und bis zu 20% bei langfristigem Auftreten von Silberfischen. Bei Kakerlakenbefall können 10% Minderung angesetzt werden, während kurzfristiges Auftreten von Silberfischen keine Minderung rechtfertigt.

Schadensersatz bei Schädlingsbefall: Rechte der Mieter

Mieter haben bei Schädlingsbefall nicht nur das Recht auf Beseitigung durch den Vermieter, sondern können unter Umständen auch Schadensersatz für beschädigte Möbel oder Eigentum fordern. Die Möglichkeit eines solchen Anspruchs hängt jedoch vom Nachweis ab, dass der Vermieter für den Befall verantwortlich ist. Gemäß § 536 a Absatz 1 BGB ist der Vermieter nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden am Schädlingsbefall nachgewiesen werden kann.